Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der NFT digimates GmbH

§ 1

Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.
Die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte der NFT digimates GmbH (nachstehend „NFT“ oder „wir“) über den Erwerb der in unserem Angebot/unserer Auftragsbestätigung genannten Softwareprodukte nebst zugehörigen Leistungen (nachstehend „Produkt“ oder „Ware“) und über die Durchführung von Workshops. Dies gilt auch dann, wenn NFT den Kunden bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen hinweist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Dies gilt selbst bei Kenntnis oder wenn NFT der Geltung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

2.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und diesen gleichgestellten Rechtspersönlichkeiten im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

3.
Für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in der jeweils gültigen Fassung maßgeblich.


§ 2

Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Produkte, bestimmungsgemäße Nutzung

1.
Angebote sind stets freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Funktion, Form, Farbe, Ausgestaltung, Aufbau, Funktionsweise, Art und Weise der Programm- bzw. Anwendungserstellung und/oder Gestaltung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Testversionen, Abbildungen, Zeichnungen, Grafiken und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.
Vor Erstellung eines Angebotes für die Lieferung des Produktes durch NFT findet ein kostenpflichtiger Workshop statt, um den tatsächlichen Bedarf des Kunden zu ermitteln. NFT wird dem Kunden ein entsprechendes Angebot unterbreiten, in dem der Ablauf und die Details des Workshops dargestellt sind. Mit Bestätigung des Angebotes bucht der Kunde verbindlich den Workshop. Nach Durchführung des Workshops besteht die Möglichkeit, das Produkt auf einem von NFT zur Verfügung gestellten Testrechner für 33 Tage unverbindlich zu testen. Auf Grundlage der Ergebnisse des Workshops erstellt NFT ein freibleibendes Angebot über die Lieferung des Produktes. Der Vertrag über die Lieferung des Produktes kommt zustande durch die schriftliche Auftragsbestätigung von NFT. Die Auftragsbestätigung von NFT ist maßgeblich für den Inhalt des Vertrages. Garantien im Rechtssinne bedürfen der gesonderten Vereinbarung. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann NFT dieses innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung bei NFT durch Übersendung der Auftragsbestätigung annehmen. Weicht die Bestellung von den Vorschlägen oder dem Angebot von NFT ab, wird der Kunde die Bestellung schriftlich abfassen und die Abweichungen kenntlich machen. Die Vorschriften des § 312i Abs. 1 Nr. 1 – 3 BGB finden keine Anwendung.

3.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, hat das Produkt die Beschaffenheit entsprechend der Spezifikation im Angebot von NFT. Soll das Produkt nach Vorstellung des Kunden nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung des Produktes oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Kunde den Einsatz des Produktes für einen ungewöhnlichen Zweck, unter erhöhter Beanspruchung oder unter besonderen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder für die Umwelt, ist die Einhaltung besonderer Vorschriften erforderlich oder soll das Produkt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwendet oder ins Ausland verbracht werden, ist der Kunde verpflichtet, NFT vor Abschluss des Vertrages auf die entsprechenden Erwartungen bzw. Umstände in Textform hinzuweisen.

4.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, erwirbt der Kunde das Produkt zur bestimmungsgemäßen Nutzung, d.h. er wird das Produkt innerhalb seines Betriebes im Rahmen der in der Funktionsbeschreibung dargestellten Weise unter Berücksichtigung des Umfanges der gewährten Nutzungsrechte durch seine Mitarbeiter oder gleichgestellte Personen für eigene Zwecke nutzen. Nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung gehört die Weitergabe, Zurverfügungstellung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, mit Ausnahme der Veräußerung gemäß § 8 Abs. 1 c dieser Bedingungen. Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auch für verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.

5.
Zu dem Produkt gehört die Dokumentation (bestehend aus Benutzerhandbuch und dem Lizenz-Zertifikat). Der Kunde erhält diese durch Bereitstellung als Modul in dem Produkt und auf digitalem Wege als PDF-Datei (Zertifikat). Die Zurverfügungstellung in ausgedruckter Form bedarf der gesonderten Vereinbarung.

6.
An Kostenanschlägen, Kalkulationen, Leistungs- und Funktionsbeschreibungen, Zeichnungen, Mustern, Präsentationen, Dokumentationen, Schulungsmaterialien und anderen Unterlagen gleich welcher Verkörperung („Unterlagen“) behält sich NFT das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für alle Unterlagen/Daten/Informationen, die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Auf Verlangen sind Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien an NFT zurückzugeben.

7.
Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges und/oder Zusatzleistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Ohne entsprechende Vereinbarung ist NFT insbesondere nicht zur Installation, Inbetriebnahme, Inbetriebsetzung, Wartung oder zum Support verpflichtet. Die Erbringung dieser Leistungen bedarf der ergänzenden Vereinbarung und wird nach Maßgabe der jeweils aktuellen Preise und Sätze von NFT berechnet. Im Falle der Änderung oder Ergänzung des vereinbarten Leistungsumfanges verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend der durch die Änderung/Ergänzung eingetretenen Verzögerung.

8.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Kunden und NFT bestehen, sind in der Auftragsbestätigung von NFT schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler von NFT sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.


§ 3

Preis und Zahlung

1.
Der Preis für den Workshop ergibt sich aus dem Angebot von NFT. Der Preis für die Lieferung des Produktes ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von NFT. Ergänzende oder zusätzliche Leistungen gemäß § 2 Abs. 7 dieser Bedingungen werden nach den jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Preisen und Sätzen von NFT berechnet. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hinsichtlich der Leistungsnebenkosten verweisen wir auf die Regelungen des § 4 dieser Bedingungen.

2.
Zahlungen sind in Euro und für NFT kostenfrei auf das Konto von NFT zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto von NFT maßgeblich.

3.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rechnungen mit Zugang zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen auszugleichen. Die Folgen eines etwaigen Zahlungsverzuges des Kunden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vereinbarte Skontofristen beginnen stets mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung. Die Vereinbarung von Skonto erfolgt stets unter der Bedingung der fristgerechten und vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von NFT gegen den Kunden.

4.
Bei Neukunden oder falls Zahlungsverzug des Kunden mit anderen Forderungen von NFT vorliegt, behalten wir uns vor, ausschließlich gegen Vorkasse zu liefern. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Rechte ist NFT berechtigt, die Einrede der Unsicherheit gemäß § 321 BGB zu erheben, wenn und solange die berechtigte Sorge besteht, der Kunde werde seinen Pflichten aus dem mit NFT geschlossenen Vertrag nicht oder nicht vollständig nachkommen. Berechtigte Sorge besteht insbesondere, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nur schleppend nachkommt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist oder durch die Ausführung des Vertrages überschritten wird.

5.
Gerät der Kunde mit einer Forderung in Zahlungsverzug oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen beantragt, werden alle sonstigen Forderungen von NFT sofort zur Zahlung fällig. Bei mehreren fälligen Forderungen behält NFT sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Kunden zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleichsicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleichalten zur verhältnismäßigen Tilgung.

6.
Der Kunde hat nur dann ein Recht zur Aufrechnung, wenn sein auf eigenem Recht begründeter Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, durch NFT nicht bestritten oder anerkannt wird oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 215 BGB findet keine Anwendung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein auf eigenem Recht begründeter Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt oder durch NFT nicht bestritten oder anerkannt wird und auf demselben Vertragsverhältnis beruht. § 215 BGB findet keine Anwendung.

7.
NFT behält sich bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten das Recht vor, Preise anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder –erhöhungen (insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen) eintreten. Auf Verlangen des Kunden ist NFT verpflichtet, den entsprechenden Nachweis zu führen. Im Falle einer Preiserhöhung werden wir den Kunden mit einer Frist von wenigstens vier Wochen schriftlich im Voraus informieren. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen.


§ 4

Gefahrübergang, Verpackung und Versand

1.
Der Kunde erhält das Produkt auf dem vereinbarten Lieferweg. In der Regel erfolgt die Lieferung via Internet zum Download oder durch Übergabe auf einem geeigneten Datenträger. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist die Lieferung in dem Moment erfolgt, wenn das Produkt durch NFT zur Verwendung durch den Kunden freigeschaltet wird. Als Zeitpunkt der Freischaltung gilt der Tag, an dem NFT dem Kunden den zur Verwendung erforderlichen Lizenzschlüssel übermittelt hat.

2.
Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr, Zollgebühren, Aus-, Ein- oder Durchfuhr, etc. oder Datenübermittlung werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.

3.
Die Verpackungsart sowie die Versandart werden von NFT nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt. Von der Verpflichtung zur Rücknahme und ordnungsgemäßen Entsorgung der Transportverpackung stellt der Kunde NFT frei. Der Kunde wird die Verpackung auf eigene Kosten regelkonform entsorgen, der erneuten Verwendung zuführen oder für eine ordnungsgemäße Verwertung Sorge tragen.

4.
Eine Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere Anordnung des Kunden. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.


§ 5

Lieferzeiten

1.
Verbindliche Liefertermine oder Fristen bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. Der Beginn der Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen und gestalterischen Fragen und den Eingang einer vereinbarten Anzahlung/Zahlungssicherheit voraus. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen und Obliegenheiten vereinbarungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen, es sei denn, NFT hat die Verzögerung zu vertreten. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn NFT bei körperlichem Versand, das Produkt vor Fristablauf zum Versand bereit stellt und dem Kunden dies in Textform mitteilt (EXW gemäß Incoterms) oder bei digitalem Versand vor Fristablauf das Produkt online für den Kunden abrufbar bereit stellt und dem Kunden dies in Textform mitteilt.

2.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist NFT berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

3.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Moment auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- bzw. Schuldnerverzug geraten ist.

4.
Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von NFT zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit seinem Zulieferer. NFT wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren. Eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5.
Liefertermine oder -fristen verschieben bzw. verlängern sich angemessen, wenn NFT aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden oder durch höhere Gewalt, aufgrund von Arbeitskämpfen oder aufgrund sonstiger nicht von NFT zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung der Leistung gehindert ist. Nicht zu vertreten sind in der Regel die Folgen von Krieg oder kriegerischen Konflikten, Naturkatastrophen, Terror, behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen (einschließlich Virus- oder sonstige Angriffe auf das IT-System von NFT, wenn diese trotz Einhaltung ordnungsgemäßer Sicherungsmaßnahmen erfolgten), Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, unvermeidbarer Mangel an Internet-/Datenverbindungen, notwendigen Roh- und Betriebsstoffen sowie Transportkapazitäten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen, Epidemie/Pandemie oder sonstige unabwendbare Ereignisse, die entweder bei uns, unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung und Produktion unseres Betriebs abhängig ist. Für hieraus entstehende Schäden haftet NFT aus keinem Rechtsgrund. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm in diesem Fall nicht zu.

6.
Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn die Parteien sich über eine Änderung des Leistungsumfanges oder die Erbringung von zusätzlichen Leistungen verständigen.

7.
Rechte und Ansprüche wegen Verzuges stehen dem Kunden nur zu, wenn NFT den Verzug zu vertreten hat.

8.
Entsteht dem Kunden durch eine von NFT zu vertretende Verzögerung der Lieferung ein Schaden, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Hat NFT danach Schadensersatz zu leisten, beträgt dieser für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0,5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Insgesamt ist der Schadenersatz auf höchstens 5 % des Wertes der Gesamtlieferung beschränkt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit von NFT zu vertretend Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder bei Vorliegen eines Fixgeschäftes im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder 376 HGB oder soweit der von NFT zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Außer im Falle einer von NFT zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung von NFT in diesen Fällen auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9.
NFT ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für den Kunden kein Interesse. Teillieferungen können gesondert abgerechnet werden. NFT ist ferner berechtigt, bereits vor Ablauf einer vereinbarten Lieferfrist zu liefern oder den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Lieferfrist festzulegen.


§ 6

Mängelhaftung/Schadenersatz

1.
Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen haben in Textform unter Angabe der Art und des Umfanges der Abweichung von der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit oder Verwendungseignung zu erfolgen.
2.
Ein Sachmangel des Produktes liegt vor, wenn das Produkt unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 1 und Abs. 3 dieser Bedingungen spürbar von der vereinbarten Funktionsweise, Ausführung, Menge, Beschaffenheit, Verwendungseignung gemäß der dem Kunden überlassenen Dokumentation oder, wenn nicht anderes vereinbart ist, von der in Ibbenbüren üblichen Beschaffenheit und Verwendungseignung abweicht. Ein Rechtsmangel des Produktes liegt vor, wenn das Produkt zum Zeitpunkt der Gefahrüberganges nicht frei von in der Bundesrepublik Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Die Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder sonstiger geistigen Eigentumsrechte Dritter stellt nur dann einen Rechtsmangel des Produktes dar, wenn die verletzten Rechte in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen, veröffentlicht und bestandskräftig sind und die vertragsgemäße Verwendung des Produktes in Deutschland durch diese Rechte ausgeschlossen wird. Weitergehende gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von NFT bleiben unberührt. Ist nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, ist NFT insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass das Produkt für eine andere als die übliche Verwendung geeignet ist oder darüber hinaus gehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei von Rechten/Ansprüchen Dritter ist. Kein Mangel des Produktes liegt vor, wenn Probleme bei der Verwendung des Produktes dadurch entstehen, dass der Kunde das Produkt nicht bestimmungsgemäß oder rechtsmissbräuchlich nutzt, der Kunde das Produkt ohne Einverständnis von NFT verändert oder modifiziert oder die Probleme dadurch entstehen, dass der Kunde das Produkt in Verbindung mit nicht kompatiblen Hard- oder Softwarekomponenten nutzt.

3.
Wegen eines Mangels des Produktes kann der Kunde nach ordnungsgemäßer Anzeige und vorbehaltlich des Einwandes der Unverhältnismäßigkeit gemäß § 439 Abs. 4 bzw. § 635 Abs. 3 BGB innerhalb angemessener Frist nach ordnungsgemäßer Anzeige des Mangels Nacherfüllung verlangen. Die Entscheidung, ob Nacherfüllung in Form der Lieferung eines mangelfreien Produktes oder in Form der Beseitigung des Mangels geleistet wird, liegt bei NFT. Wir tragen die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die erforderlichen Aufwendungen gering zu halten. Im Falle eines Rechtsmangels erfolgt die Nacherfüllung durch Beschaffung einer Lizenz, die dem Kunden die vertragsgemäße Nutzung des Produktes ermöglicht oder durch Veränderung des Produktes dergestalt, dass kein Rechtsmangel mehr besteht.

4.
Lehnen wir die Nacherfüllung als unwirtschaftlich ab, schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder nehmen wir diese nicht innerhalb angemessener Frist vor, ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, den Preis zu mindern oder nach angemessener Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung von dem Vertrag zurückzutreten. In den Fällen des § 445a BGB bedarf es einer Fristsetzung nicht.

5.
NFT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern NFT den Mangel arglistig verschwiegen hat oder sofern NFT eine Garantie für die Beschaffenheit einer Sache übernommen hat. Außer im Falle einer von NFT zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung ist die Schadenersatzhaftung von NFT jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.
NFT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wird. In diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7.
Die Haftung von NFT wegen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit bleibt ebenfalls unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.
Außer in den in § 6 Abs. 5 – 7 dieser Bedingungen definierten Fällen sind Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware/Leistung ausgeschlossen.

9.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Mängelansprüche gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB, für Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit und/oder für Schadenersatzansprüche, die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten beruhen. Für diese Ansprüche gilt die gesetzliche Frist. Nacherfüllungsmaßnahmen führen nicht zu einer Verlängerung der in Satz 1 geregelten Frist und beinhalten kein, einen neuen Verjährungsbeginn auslösendes, Anerkenntnis. Im Falle eines Lieferantenregresses gemäß §§ 445a, 478, 479 BGB bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt.

10.
Eine Haftung für normale Abnutzung sowie Schäden durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung ist ausgeschlossen. Werden Betriebs-, Bedienungs-, Sicherheits- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an dem Produkt vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Mängelhaftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist. Ebenso bestehen keine Ansprüche des Kunden bei üblichen Verschleißerscheinungen und nur geringen, dem Kunden zumutbaren Abweichungen.

11.
NFT haftet nicht für Mängel seitens des Kunden oder auf dessen Veranlassung von Dritten beigestellten Hard- oder Softwareprodukten, Schnittstellen, Daten bzw. Komponenten oder für Mängel des Produktes, die auf die Fehlerhaftigkeit oder Schadhaftigkeit solcher Beistellleistungen zurückzuführen sind. Gleiches gilt, falls Mängel des Produktes auf Mängel oder Schäden der vom Kunden oder Dritten beigestellten Netzwerkumgebung, Planung oder Konzeption zurückzuführen sind oder durch diese verursacht werden. Insbesondere haftet NFT nicht für die Folgen von Viren oder Schadsoftware, die aus dem System des Kunden stammen und durch den Einsatz des von NFT gelieferten Produktes innerhalb des Netzwerkes des Kunden verbreitet werden. NFT haftet nicht für Störungen von Telekommunikationsverbindungen, für Störungen des Internets oder für Schäden, die entstehen, weil der Kunde oder seine Mitarbeiter oder Gehilfen Passwörter verlieren oder an nichtberechtigte Personen weitergeben oder diese auf sonstige Weise, die nicht von NFT zu vertreten ist, in den Besitz nichtberechtigter Personen gelangen. NFT haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Daten, es sei denn, Verlust und/oder Beschädigung sind auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von NFT zurückzuführen und der Kunde ist seiner Verpflichtung zur Datensicherung nach § 9 Ziffer 4 dieser Bedingungen ordnungsgemäß nachgekommen und der Schaden dennoch nicht abzuwenden.


§ 7


Gesamthaftung

1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 5 und 6 dieser Bedingungen vorgesehen, ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

2.
Die Haftungsbegrenzung nach vorstehender Ziffer 1 bezieht sich, mit Ausnahme etwaiger Ansprüche des Kunden aus § 445a BGB oder aus § 439 Abs. 2 und/oder Abs. 3 BGB und/oder § 475 Abs. 4, 6 BGB, auch auf etwaige Ansprüche des Kunden auf Erstattung von Aufwendungen.

3.
Soweit die Haftung von NFT nach diesen Bedingungen ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Mitarbeiter von NFT.

4.
Soweit NFT nicht wegen Vorsatzes haftet oder der Anspruch des Kunden nicht bereits verjährt ist, ist der Kunde bei Klagen auf Schadenersatz verpflichtet, diese innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Ablehnung des Anspruches durch NFT zu erheben. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 6 Abs. 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.

5.
Der Kunde ist verpflichtet, an der Vermeidung von Schäden mitzuwirken. Insbesondere ist er bei Weiterveräußerung des Produktes verpflichtet, mit seinen Abnehmern und Kunden seine Haftung im branchenüblichen Umfang und im Rahmen des rechtlich Möglichen zu beschränken. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er mit seinen Abnehmern/Kunden Vereinbarungen trifft, die über das zwischen uns und dem Kunden Vereinbarte hinausgehen und der Kunde seinem Abnehmer/Kunden nur wegen der abweichenden Vereinbarungen haftet.

6.
Ein Mitverschulden des Kunden ist stets anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Diese liegt insbesondere vor, wenn der Kunden seine Pflichten und Obliegenheiten nach § 9 dieser Bedingungen nicht ordnungsgemäß erfüllt. Dies gilt in besonderem Maße für die Obliegenheit zur täglichen Datensicherung.


§ 8


Nutzungsrechte

1.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dem Kunden nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises die folgenden Nutzungsrechte an dem Produkt eingeräumt:

a. Dem Kunden wird an dem Produkt das nicht ausschließliche Nutzungsrecht für die Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen zur bestimmungsgemäßen Benutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingeräumt. Die Vervielfältigung oder die Verwendung auf mehreren Geräten/Anlagen/Stationen ist untersagt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Nicht zur bestimmungsgemäßen Nutzung gehört die Weitergabe, Zurverfügungstellung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte, mit Ausnahme der Veräußerung gemäß § 8 Abs. 1 c. dieser Bedingungen. Dies gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, auch für verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG. Im Übrigen ist die Verwendung des Produktes nur gemäß den Vorgaben der §§ 69a – 69g UrhG gestattet.

b. Es ist dem Kunden untersagt, das Produkt ganz oder zum Teil zu vervielfältigen, zu vermieten oder zu verleasen, zu bearbeiten, zu verändern, zu übersetzen oder in sonstiger Weise zu modifizieren. Es ist dem Kunden ferner untersagt, Unterlizenzen an dem Produkt zu erteilen oder es öffentlich wiederzugeben. Der Kunde darf das Produkt nicht dekompilieren, disassemblieren oder zurückentwickeln, es sei denn, dies ist zur Fehlerbehebung zwingend erforderlich, der zwingend erforderliche Umfang wird nicht überschritten und NFT wird vor Vornahme in Textform informiert. Einen Anspruch auf Zugriff auf den Quellcode oder auf Herausgabe des Quellcodes hat der Kunde nicht. Es ist dem Kunden untersagt, Marken-, Urheber- oder Schutzrechtsvermerke auf dem Produkt oder der Dokumentation zu entfernen oder zu verändern.

c. Die Veräußerung des Produktes an Dritte ist im gesetzlich zulässigen Umfang erlaubt. Im Veräußerungsfalle hat der Kunde jedoch,
– NFT die Übertragung vor Veräußerung anzuzeigen, insbesondere, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der Lizenz sicherzustellen. Für die Beschaffung einer Einwilligung zur Übermittlung der Daten des Erwerbers an NFT ist der Kunde verantwortlich.
– das Produkt ohne Zurückbehaltung von Kopien auf den Erwerber zu übertragen. Installierte Kopien und Sicherheitskopien sind vor der Übertragung endgültig zu löschen.
– die vollständige Dokumentation ohne Zurückhaltung von Kopien an den Erwerber zu übergeben.
– den Erwerber über den Umfang und die Schranken der zulässigen Nutzung des Produktes vor der Übertragung zu informieren und deren Beachtung mit diesem zu vereinbaren.

2.
Enthält das Produkt Komponenten von Dritten, die nicht von NFT lizensiert oder unterlizensiert werden, gilt das Folgende:

a. Maßgeblich für den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte Dritter ergibt sich aus dem Lizenzbedingungen des Dritten. Diese ergeben sich aus der Dokumentation des Produktes.

b. NFT übernimmt insoweit keine Gewähr. Lizenzgeber ist in diesem Fall der in der Dokumentation genannte Dritte auf Grundlage dessen Lizenzbedingungen.

3.
NFT ist berechtigt, zu prüfen, ob das Produkt durch den Kunden in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen genutzt wird, insbesondere, ob die Vereinbarungen zum Nutzungsrecht beachtet werden. Der Kunde ist verpflichtet, NFT einmal jährlich auf Anforderung oder jederzeit bei begründetem Verdacht einer Verletzungshandlung, Zugang zu seinem System gewähren, um eine Prüfung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Produktes vorzunehmen.


§ 9


Pflichten des Kunden

1.
Es obliegt der alleinigen Verantwortung des Kunden, für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer den Vorgaben des Produktes entsprechenden und ausreichend dimensionierten Soft- und Hardwareumgebung zu sorgen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Das System des Kunden ist stets vom Kunden auf dem neusten Stand zu halten.

2.
Der Kunde prüft in alleiniger Verantwortung, ob das Produkt seinen Bedürfnissen entspricht und für die beabsichtigte Verwendung geeignet ist, sowie ob die ordnungsgemäße Funktion des Produktes unter Berücksichtigung der Systemumgebung des Kunden und deren Konfiguration gewährleistet ist.

3.
Der Kunde beachtet vollumfänglich die Hinweise und Angaben des Benutzerhandbuches des Produktes. Über Aktualisierungen wird der Kunde sich selbstständig unter www.nft-digimates.de informiert halten.

4.
Der Kunde trifft in eigener Verantwortung alle Vorkehrungen, um die Sicherheit und Beständigkeit seines Systems zu gewährleisten. Insbesondere wird er tägliche Datensicherungen vornehmen, Datenerarbeitungsergebnisse regelmäßig prüfen, Störungsanalysen durchführen und NFT unverzüglich informieren, wenn Störungen auftreten, die in Zusammenhang mit dem Produkt stehen könnten.

5.
Setzt die ordnungsgemäße Funktion des Produktes das Bestehen einer Verbindung zum Internet voraus, ist es alleinige Verantwortung des Kunden, dass diese mit der erforderlichen Kapazität zur Verfügung steht.

6.
Sollte NFT mit der Installation/Inbetriebnahme des Produktes beauftragt sein, wird der Kunde, neben den in Angebot und Auftragsbestätigung definierten Pflichten, dafür sorgen, dass NFT die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß erbringen kann. Für eine vereinbarte Installation/Inbetriebnahme am Standort des Kunden sind auf Kosten des Kunden die folgenden Voraussetzungen zu schaffen:
– Soll die Leistung an einem Gegenstand/einer Anlage erfolgen, der/die nicht durch die NFT geliefert wurde, ist der Kunde verpflichtet, bei Vertragsschluss auf Besonderheiten, zu beachtende Umstände oder bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter hinzuweisen.
– Von den Gegenständen/Anlagen, an denen NFT die Leistung erbringen soll oder der Arbeitsumgehung, in der die Leistungen erbracht werden, darf keine Gesundheitsgefährdung für die Mitarbeiter von NFT ausgehen.
– Der Kunde ist verpflichtet, das Personal von NFT bei der Erbringung der Leistung auf eigene Kosten zu unterstützen. Er ist insbesondere verpflichtet, benötigte Hilfsmittel wie Strom, Wasser, Druckluft, Gas, Datenverbindung, Telefon oder Sonderwerkzeuge im erforderlichen Umfang kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
– Der Kunde hat das Personal von NFT über in seinem Betrieb oder bezüglich des Leistungsgegenstandes zu beachtende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten und diese entsprechend einzuweisen.
– Bei Bedarf ist der Kunde verpflichtet, dem Personal von NFT ausreichend qualifizierte Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. NFT übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung.
– Der Kunde ist zur Vornahme aller Bau-, Bettungs-, Fundament- und Gerüstarbeiten einschließlich der Beschaffung der erforderlichen Baustoffe und Materialien selbst auf eigene Kosten verantwortlich. Bauliche Arbeiten müssen vor Beginn der Inbetriebnahme abgeschlossen sein. Müssen im Rahmen der Inbetriebnahme Bauteil-/Wand-/Boden und oder Anlagen-Öffnungen geschaffen werden, erbringt der Kunde die erforderlichen Arbeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung. Gleiches gilt für den fachgerechten Verschluss entstandener Öffnungen.
– Der Kunde hat erforderliche Vorrichtungen oder schwere Werkzeuge sowie erforderliche Bedarfsgegenstände und Stoffe auf eigene Kosten bereitzustellen.
– Der Kunde stellt für die Dauer der Inbetriebnahme einen Arbeitsplatz inkl. Strom, WLAN, Schreibtisch und Stuhl für das Personal von NFT zur Verfügung.
– Der Kunde hat auf Anforderung verschließbare, beheizbare und trockene Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs sowie den Aufenthalt des Personals von NFT zur Verfügung zu stellen.
– Der Kunde hat geeignete und den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Aufenthalts- und Arbeitsräume sowie sanitäre Einrichtungen für das Personal von NFT zur Verfügung zu stellen.

7.
Die Mitwirkung von NFT an der Erbringung der vom Kunden geschuldeten Mitwirkungspflichten stellt eine zusätzliche Leistung in Sinne von § 2 Ziffer 7 dieser Bedingungen dar.

8.
Im Falle der Verletzung der vorgenannten Pflichten ist der Kunde verpflichtet, NFT einen entstehenden Schaden zu ersetzen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.
Verzögern sich die im Betrieb des Kunden durchzuführenden Arbeiten ohne Verschulden von NFT oder des Personals von NFT, hat der Kunde die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Wartezeiten des Personals von NFT werden mit dem jeweils aktuellen Stundensatz von NFT in Rechnung gestellt. Zusatzleistungen, die nicht Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung sind, sind gesondert zu vergüten.


§ 10


Weiterentwicklung, Wartung, Support, Schulung

1.
Der Kunde erwirbt das Produkt in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung. NFT behält sich die Weiterentwicklung und Leistungsänderung des Produktes nach Vertragsschluss im Sinne des technischen Fortschrittes ausdrücklich vor. Entscheidet sich der Kunde daher später für den Erwerb weiterer Lizenzen für das Produkt, ist die Kompatibilität mit Folgeversionen nicht zwingend sichergestellt.

2.
Der Kunde hat die Möglichkeit, einen separaten kostenpflichtigen Wartungs- und Supportvertrag für das Produkt abzuschließen. In diesem Fall wird NFT den Kunden regelmäßig mit Updates ausstatten, so dass eine Kompatibilität mit Folgeversionen sichergestellt ist.

3.
Der Kunde hat ferner die Möglichkeit, NFT ergänzend mit der Erbringung vom Schulungsleistungen zu beauftragen. Die Erbringung vom Schulungsleistungen ist eine Dienstleistung von NFT und wird nach Maßgabe einer separaten Vereinbarung oder bei Fehlen einer solchen nach Zeit auf Grundlage der jeweils bei Auftragserteilung gültigen Preisliste von NFT berechnet.


§ 11


Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller Haupt- und Nebenforderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2.
Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Elementar- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 8 Abs. 1 c. dieser Bedingungen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Wir nehmen die Abtretung an.

5.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

6.
Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.

8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.


§ 12


Ausfuhrnachweis, Gelangensbestätigung, Umsatzsteueridentifikationsnummer

1.
Holt ein gewerblicher Kunde oder dessen Beauftragter die Ware/Leistung ab und befördert, verbringt oder versendet sie in das Ausland, so hat der Kunde NFT innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis bzw. die Gelangensbestätigung vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage, hat der Kunde den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

2.
NFT behält sich vor, zunächst die Umsatzsteuer zu berechnen und zu vereinnahmen und nach Vorlage der benötigten Nachweise der Ausfuhr gutzuschreiben und zu erstatten.

3.
Ein gewerblicher Käufer, der in einem anderen EU-Gemeinschaftsland ansässig ist, ist verpflichtet, NFT vor Lieferung die ihm zugeteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben. Solange die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist NFT nicht verpflichtet, die Lieferung vorzunehmen.


§ 13


Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

1.
Ist nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über Einfuhr, Ausfuhr, Transport, Lagerung und Verwendung der Ware/Leistung Sorge zu tragen.

2.
Der Kunde versichert, dass er im Geschäftsverkehr mit uns stets im Einklang mit allen anwendbaren Rechtsnormen, insbesondere den steuer- und devisenrechtlichen Bestimmungen sowie sämtlichen Vorschriften zum Umweltschutz und Datenschutz, handelt.


§ 14


Datenschutz

Bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (Verarbeitung, Erhebung, Nutzung, Übermittlung, Speicherung, Löschung) halten wir uns an die gesetzlichen Vorschriften. Wir haben alle erforderlichen Informationen in einer Datenschutzerklärung zusammengefasst. Auf diese nehmen wir an dieser Stelle Bezug. Bitte machen Sie sich mit unserer Datenschutzerklärung vertraut. Sie steht unter www.nft-digimates.de/datenschutz
zur Einsicht und zum Ausdruck zur Verfügung. Auf Wunsch übersenden wir unsere Datenschutzerklärung jederzeit gerne per E-Mail oder auf dem Postweg. Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

NFT digimatesGmbH
Geschäftsführer: Frank Haacks
Ignatz-Wiemeler-Straße 16
49479 Ibbenbüren
Tel.: 05451 – 5445 0
E-Mail: info@nft-digimates.de

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
DSO Datenschutz Osnabrück GmbH
Dipl.-Kfm. Björn Voitel
Mercatorstr. 11
49080 Osnabrück
Telefon: +49(0)541-60081631
E-Mail: bv@dso-datenschutz.de

§ 15

Anpassung des Vertrages


In dem Fall, dass unvorhersehbare Ereignisse im Sinne des § 5 Abs. 5 dieser Bedingungen oder Umstände iSv. § 313 BGB erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche und/oder kaufmännische Bewertung des Vertrages haben und wir dadurch von erheblichen Beeinträchtigungen unseres Betriebes betroffen sind, ist der Vertrag nach Treu und Glauben an die neue Situation anzupassen.


§16
Schlussbestimmungen

1.
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden und alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

2.
Zur Einhaltung der Schriftform ist eine eigenhändige Unterschrift oder eine digitale Signatur nicht erforderlich. Es genügt die schriftliche Mitteilung mittels E-Mail, Telefax oder sonstiger Textform.

3.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. NFT ist jedoch berechtigt, den Kunden am Ort seines Geschäftssitzes bzw. seiner gewerblichen Niederlassung zu verklagen.

4.
Leistungs,- Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Ibbenbüren, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

5.
Diese Bedingungen wurden in deutscher Sprache entworfen. Bei anderssprachigen Versionen handelt es sich um Übersetzungen. Für Auslegungsfragen und/Abweichungen gilt im Zweifel die deutsche Fassung dieser Bedingungen.


§ 17


Keine Teilnahme an Verfahren gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen.